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Der Verein
Vereinspräsident: Frank Wadenpohl
Vizepräsident: Matthias Gabathuler
Statuten
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
Artikel 1 Name, Sitz
Unter dem Namen Bikepartfinder (BPF) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches auf unbestimmte Dauer mit Sitz in Zürich.
Artikel 2 Zweck
Durch Bikepartfinder werden Radsportler im Internet eine klar strukturierte Liste aller lieferbaren Artikel der Fahrradbranche vorfinden. Über eine Internetdatenbank können Suchanfragen mit tagesaktuellen Preisen als Ergebnis gestartet werden. So wird ersichtlich, welcher Händler welchen Artikel zu welchen Konditionen liefert. Insbesondere bei schwer verfügbaren Einzelteilen wird dem Kunden die Suche erleichtert. Händler erhalten so ebenfalls die Möglichkeit, ein spezielles Sortiment einem viel grösseren Kundenkreis übersichtlich präsentieren zu können. Die Teilnahme an den Internetseiten des Projektes Bikepartfinder wird Händlern neue Kundenkreise erschliessen und Käufern einen übersichtlichen Marktplatz bieten.
II. Mitgliedschaft
Artikel 3 Mitgliedschaftsfähigkeit
Die Mitgliedschaft im Verein können beantragen:
Gönner, Spender und Freiwillige
Artikel 4 Aufnahme
Die Aufnahme in den Verein ist aufgrund eines schriftlichen Gesuchs jederzeit möglich. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Artikel 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann jederzeit schriftlich erfolgen.
2. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden erfolgen. Ausgeschlossen werden können insbesondere Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder gegen die Interessen des Vereins verstossen.
III. Organisation
Artikel 6 Organe
Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Revisionsstelle.
Artikel 7 Generalversammlung
1. Die Generalversammlung tritt auf Einladung des Vorstandes ordentlicherweise einmal pro Kalenderjahr zusammen.
2. Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand bei Bedarf einberufen.
3. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt schriftlich mindestens 3 Wochen vor dem Termin unter Angabe der Traktanden.
4. Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
* Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
* Wahl der Revisionsstelle
* Festlegung der Mitgliederbeiträge
* Genehmigung des Jahresprogramms und des Budgets
* Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
* Entlastung des Vorstandes
* Ausschluss von Mitgliedern
* Auflösung des Vereins.
Artikel 8 Stimmrecht / Beschlussfassung
1. In der Generalversammlung hat jedes Mitglied ob Kollektiv- oder Einzelmitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.(2)
2. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und wählt mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder, mit Ausnahme von Geschäften gemäss Art. 5, Abs. 3 und Art. 18.
Artikel 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern.
2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
4. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
* Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
* Erstellen des Jahresprogramms und des Budgets
* Regelung der Finanzkompetenzen
* Erstellen der Jahresrechnung und des Jahresberichtes
* Aufnahme von Mitgliedern
* Vertretung des Vereins nach aussen
* Beschlussfassung zu Geschäften, die nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Artikel 10 Geschäftsjahr
Die Verwaltungsperiode und das Rechnungsjahr entsprechen dem Kalenderjahr.
Artikel 11 Revisionsstelle
Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnungsführung des Vereins Bikepartfinder jährlich zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung darüber schriftlich zu berichten.
IV. Mittel
Artikel 12 Finanzierung
Der Verein finanziert seine Aktivitäten durch:
* Mitgliederbeiträge
* Einnahmen aus Dienstleistungen
* sonstigen Einnahmen und Zuwendungen
* Werbeeinnahmen
* Vermögenserträge.
Artikel 13 Gewinnverwendung
Allfällige Gewinne müssen dem Vereinszweck entsprechend eingesetzt werden.
Artikel 14 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
V. Auflösung
Artikel 15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann von der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Generalversammlung entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens.
VI. Schlussbemerkungen
Die vorliegenden Statuten sind von der Gründungsversammlung des Vereins am 25. Mai 2006 genehmigt worden und sind seither in Kraft. Aktuell gilt die geänderte Fassung vom 19. Juni 2006.